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1. Geltungsbereich

Es gelten allgemein die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn wir bei Zustandekommen des Vertrages diesen nicht widersprechen.

2. Offerten

Unbefristete Offerten, die lediglich Richtpreischarakter haben, sind stets freibleibend bis zur Auftragsbestätigung. Angebote, die aufgrund ungenauer Vorlagen oder unvollständiger Manuskripte erfolgen, haben lediglich Richtpreischarakter und sind als solche zu bezeichnen. Ansonsten gilt die Gültigkeitsfrist wie auf unserer Offerte ausgewiesen.

3. Vertragsabschluss

Die Angebotsanfrage des Kunden gilt als Antrag zum Abschluss eines Vertrages.
Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden auf Grundlage unseres schriftlichen Angebots zustande, wenn der Kunde in der Bestellung die Angebotsdetails und unsere AGB vorbehaltlos annimmt. Die Zustellung der Bestellung hat in dokumentierter Form und nicht mündlich zu erfolgen.
Bei Angeboten mit Richtpreischarakter kommt der Vertrag – ebenfalls unter Annahme unserer AGB und Angebotsdetails – durch die Auftragsbestätigung zustande. Bei abweichender Vorgehensweise kommt keine gültige Verpflichtung zur Lieferung eines Produktes oder zur Erbringung einer Dienstleistung zustande.

4. Höhere Gewalt

Wir behalten uns das Recht vor, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn infolge höherer Gewalt eine massgeblich veränderte Ausgangslage sowohl in der Produktionsmittelbeschaffung, Produktion, Lagerung, beim Versand oder sonstigen Wertschöpfungsschritten entsteht. Eine allfällige Schadloshaltung des Kunden ist in jedem Fall auf das negative Vertragsinteresse beschränkt. Unter höherer Gewalt ist ein betriebsfremdes, von aussen durch elementare Naturkräfte (z. B. Brand nach Blitzeinschlag oder Epidemie/Pandemie), durch Handlungen dritter Personen (z. B. Streik sowie kriegerische Handlungen) oder explizit rohmaterialbeschaffungsseitige Ereignisse (z. B. nicht verfügbares Rohmaterial oder unvorhersehbare und stark ausgeprägte Einkaufspreiserhöhungen) zu verstehen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äusserste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von uns in Kauf zu nehmen ist.

5. Preise, Mehraufwand und Autorkorrekturen

Alle Preise verstehen sich netto, exklusive Mehrwertsteuer. Vom Besteller verursachter Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. Datenüberarbeitung sowie nach dem «Gut zum Druck» verlangte Änderungen, die einen Mehraufwand nach sich ziehen, werden gesondert und zusätzlich verrechnet. Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen am Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich verrechnet.

6. Zahlungsbeding­ungen, Erfüllungs­modalitäten

Die Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum zu erfolgen. Unberechtigte Skontoabzüge und andere Abzüge werden nachbelastet. Es steht uns frei, auch nach der Auftragsbestätigung Zahlungsgarantien (z. B. Bankgarantie) zu verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die bereits aufgelaufenen Kosten dennoch in Rechnung gestellt werden und zu bezahlen sind. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate hinzieht, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung von Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, unsere Leistungen aus demselben Auftrag oder aus anderen Aufträgen ohne Entschädigung einzustellen, nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken in laufender Rechnung üblicherweise berechneten Zinssatzes zu verlangen, mindestens jedoch 5%. Die weiteren gesetzlichen Verzugsrechte bleiben vorbehalten. Ausgelieferte Ware steht bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Die Verrechnung von Forderungen des Bestellers mit unseren Forderungen aus diesem Vertrag wird ausgeschlossen. Wir behalten uns weiter vor, eine Mahngebühr von CHF/EUR 30 (dreissig) zu erheben.
Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere, Kartons sowie andere Materialien und Werkzeuge, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden in jedem Fall entsprechend an den Kunden fakturiert.

7. Lieferfristen

Die bei Auftragsannahme bestätigten Liefertermine sind nur gültig, wenn die erforderlichen Unterlagen (Druckdaten, Bilder, Manuskripte, Datenspeicher, Artwork, «Gut zum Druck», «Gut zur Ausführung» usw.) vereinbarungsgemäss bei uns eingetroffen sind. Wird das «Gut zum Druck» oder «Gut zur Ausführung» nicht innerhalb der festgesetzten Frist durch den Kunden erteilt, so sind wir nicht mehr an die vereinbarte Lieferfrist gebunden. Zugesicherte Produktionszeiten, welche einen massgeblichen Teil der Lieferfristen darstellen, beginnen mit dem Eingangsdatum der Druckunterlagen in unserem Hause und enden an dem Tag, an dem die Güter unsere Produktion verlassen.
Wir behalten uns vor, bei Nichteinhaltung der Terminvorgaben diesen Termin vor Auslieferung durch Avis zu verschieben. Solche Nichteinhaltung von Lieferterminen gibt dem Besteller kein Recht, die uns gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten nicht einzuhalten, abzuändern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen – es sei denn, die Nichteinhaltung des Liefertermins beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Insbesondere lehnen wir jede Haftbarkeit ab, welche aufgrund von Lieferverzögerungen unserer Rohstofflieferanten verursacht wurde.

8. Lieferbedingungen, Erfüllung der Lieferpflicht, Nutzen und Gefahr, Transport, Versicherung

Unsere Lieferkonditionen verstehen sich in der Regel DDP (gemäss den geltenden Incoterms) oder zum niedrigsten ASTAG-GU-Tarif. Eine allfällige Verpackung ist im Preis inbegriffen sofern nicht anders vereinbart. Abweichende Lieferkonditionen müssen separat vereinbart werden. Abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Ablad bei den Lieferungen durch einen LKW erfolgt nur an die Rampe oder an eine zentrale, gut zugängliche Stelle. Die Mehrkosten für vom Besteller verlangte Mehraufwendungen beim Ablad sowie Schnellgutsendungen gehen zu seinen Lasten. Ebenso können kurzfristige Lieferadressänderungen, welche 2 Arbeitstage oder in kürzerem Zeitraum vor Liefer­datum mitgeteilt werden, in Rechnung gestellt werden. Dies sowohl für den administrativen Mehraufwand als auch für höhere Kosten aufgrund geografischer Distanz zum Lieferort. Kurzfristige und vom Kunden gewünschte Terminverschiebungen, welche zur temporären Einlagerung bereits produzierter Waren bei uns führt, können ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Die standardmässige Palettenhöhe beträgt 200 cm; Abweichungen hiervon berechtigen uns zur Belastung des entstehenden Mehraufwandes. Dem Besteller zur Verfügung gestellte Paletten, Abdeckbretter usw. sind in entsprechender Anzahl und in gutem und wiederverwendbarem Zustand nach den Tauschkriterien der EPAL (European Pallet Association) zurückzugeben oder innert 4 Wochen franko Rupperswil/Schafisheim/Oensingen/Reinach BL zurückzusenden; andernfalls werden sie zum Selbstkostenpreis fakturiert.

9. Abnahmeverzug

Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so sind wir berechtigt, die Ware innert Wochenfrist zu fakturieren und sie auf Rechnung des Auftraggebers selbst an Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.

10. Abrufaufträge

Lieferungen auf Abruf sind schriftlich zu vereinbaren. Der Bezug der Waren hat spätestens 6 Monate (bei Wellpappe 3 Monate aufgrund starkem Rückgang der physikalischen Werte) nach dem ersten bestätigten Liefertermin zu erfolgen ohne gegenteilige Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht bezogene Waren dem Besteller geliefert und in Rechnung gestellt. Die entstehenden Zins- und Lagerkosten gehen zulasten des Bestellers.

11. Reproduktions­recht

Die Reproduktion und der Druck aller uns zur Verfügung gestellter Vorlagen, Muster und dergleichen erfolgen unter der Voraussetzung, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt und keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Bei Konflikten mit Drittrechten hält uns der Besteller schadlos.

12. Freigaben durch den Besteller

Von uns vorgelegte Druck- und Ausführungsvorlagen sind vom Besteller bezüglich aller wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Besteller unterschreibt zum Zeichen seines Einverständnisses die Unterlagen und sendet uns diese zurück (z. B. «Gut zum Druck», «Gut zur Ausführung»). Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satzfehler und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt und mit einer Unterschrift des Bestellers versehen zurückzusenden. Wir haften nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wird die Zustellung von Proben nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für Satzfehler und andere Fehler auf grobes Verschulden.

13. Geistiges Eigentum, Skizzen und Entwürfe

Die von uns entwickelten Verpackungen und Displays, auch Muster und Entwürfe, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden. Wir behalten uns alle entsprechenden Rechte, inklusive Design-, Urheber- und sonstige Schutzrechte, ausdrücklich vor. Das Urheberrecht an derartigen Vorlagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14. Reproduktions­unterlagen

Der Besteller stellt uns die notwendigen Daten digital auf üblichen Datenträgern oder per elektronischer Übermittlung zur Verfügung. Der Besteller trägt die Folgen ungenügender Dateninhalte (Auflösung, Farbdefinition, Umbrüche usw.) seiner Vorlagen selbst. Diese Druckvorlagen werden nicht aufbewahrt und dem Besteller nicht zurückgegeben. Nicht digitale Vorlagen werden auf Wunsch gemäss Angebot digitalisiert, wobei die Auflösung des digitalen Datensatzes ausdrücklich festgehalten wird. Wir haben keinerlei Verpflichtung, den vom Besteller gelieferten Inhalt auf seine rechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen; wir behalten uns jedoch das Recht vor, Inhalte, über deren Rechtmässigkeit Zweifel bestehen, abzulehnen. Wir überarbeiten die Designs und Texte nur, wenn dies besonders vereinbart ist und vergütet wird. Der Besteller trägt die Verantwortung für Mängel an Text, Satz und/oder Gestaltung, sobald er sein «Gut zum Druck» erklärt hat.

15. Aufbewahrung von Druckunterlagen

Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Bildern, Nutzenfilmen, Datenspeichern, Satz, Abzügen sowie Werkzeugen besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine allfällige Lagerung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

16. Rechte für Werkzeuge und Reproduktions­unterlagen

Die von uns erstellten Reproduktionsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Filme, Daten, Datenträger, Satz, Montagen, Druckplatten/Klischees usw.) und Präge­-/Stanzwerkzeuge verbleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Besteller diese ganz oder teilweise bezahlt hat. Wir bewahren das Werkzeug während zwei Jahren nach der letzten Produktion auf. Nach Ablauf dieser Frist sind wir frei, das Werkzeug zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden, sofern wir nicht vor Ablauf der Frist die Instruktion erhalten, dieses weiterhin, auf Kosten des Bestellers, aufzubewahren.

17. Vom Besteller beigestelltes Material

Vom Kunden beigestelltes Material wird bei uns auf dessen Gefahr eingelagert. Vom Kunden beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist uns frei Haus zu liefern. Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

18. Branchenübliche Toleranz

Wir prüfen die Lieferung soweit üblich vor dem Versand. Branchenübliche Abweichungen nach den Richtlinien der produktspezifischen europäischen Branchenverbände in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnitt-, Stanz- und Klebgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit uns durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber unseren Bestellern.

19. Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Auflage können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Die Mengentoleranz beträgt +20% bei Mindestmengenbestellungen und +/- 20% bei Bestellmengen unter 1’000 Stück pro Format. Bei der Bestellung einer Maximalmenge ist die Mengentoleranz ebenfalls bei einer Minderlieferung von +/- 20%. Bei einer Extraanfertigung des Materials gilt eine Mengentoleranz von +/- 20%. Innerhalb dieser Margen ist der Besteller zur Abnahme der Ware und zur Bezahlung des bestätigten Einheitspreises für die effektiv gelieferte Menge verpflichtet. Wir haben das Recht, auf die Abnahme von Restpaletten zu bestehen. Im Falle einer Rechnungsstellung für die Mengenanteile ausserhalb einer Überlieferungstoleranz wird diese Menge mit einer Gutschrift rückvergütet.

20. Mängelrüge, Gewährleistung

Allfällige Beanstandungen offener Mängel hat der Besteller innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Warenempfang schriftlich inklusive Angabe der Art der Mängel zu rügen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Verdeckte Mängel sind innert drei Werktagen ab Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist gilt bei Wellpappe 6 Monate und bei Papier und Karton bis 12 Monate ab Produktion. Wir halten uns an die allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Standards bei all unseren Produkten.
Bei begründeten Beanstandungen erfolgt eine Wiedergutmachung entweder durch Retouren und Ersatzlieferung einwandfreier Ware bis zum ursprünglichen Auftragswert, Nachbesserung oder durch eine angemessene Preisreduktion. Es ist uns zu ermöglichen, die beanstandete Ware beim Besteller zu prüfen bzw. Muster zur Abklärung zu erhalten. Lehnt der Kunde Vorschläge und Anregungen unsererseits ab, z. B. aus Kostengründen, haften wir nicht für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschläge und Anregungen entstehen. Gutschriftsforderungen unter einem Warenwert von CHF 25 werden nicht akzeptiert.
Die Kosten und Aufwände unberechtigt geltend gemachter Gewährleistungsansprüche gehen zulasten des Bestellers. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung für allfällige weiter geltend gemachte, direkte oder indirekte Schäden aus Mängeln wird, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes, wegbedungen.

21. Haftung

Eine über den Wert der Ware hinausgehende Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden aus Mängeln der Ware – wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter usw. – wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unsere Haftung gegenüber dem Besteller für allfällige Personen- und/oder Sachschäden aufgrund mangelhafter Ware ist sowohl von der Höhe als auch vom Deckungsumfang her auf die von unserer Versicherung jeweils tatsächlich geleisteten Zahlungen beschränkt. Jede weitergehende Haftung für irgendwelche Schäden, die sich aus der Nichterfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen ergibt, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Besteller sorgt dafür, dass die gelieferte Ware sachgemäss gelagert wird. Die allfällig mit der Ware übergebenen Lagervorschriften sind einzuhalten. Nicht sachgemässe Lagerung durch den Besteller schliesst jeden Schadenersatzanspruch aus. An uns übergebene Manuskripte, Datenträger, Lithos, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt.

22. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und sämtliche anderen Verpflichtungen der Parteien ist Rupperswil/Schafisheim/Oensingen/Reinach BL.

23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtsstand ist der Ort unseres jeweiligen Sitzes in der Schweiz in Rupperswil, Schafisheim, Oensingen, Reinach BL oder Hanau in Deutschland. Es steht uns jedoch auch das Recht zu, das Gericht am Sitz des Bestellers anzurufen.

24. Weitere Regelungen

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt weder deren Anwendbarkeit im Übrigen noch die Gültigkeit der Vereinbarung, welche auf sie verweist. Die ungültige Bestimmung wird durch jene zulässige Vereinbarung ersetzt, die dem hypothetischen Parteiwillen und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Eine Übertragung des Vertrages oder einzelner Pflichten daraus setzt das Einverständnis der anderen Partei voraus. Im Auslegungsfall gilt die deutschsprachige Version der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen».

Diese «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» gelten für sämtliche ab 1. September 2021 zustande gekommenen Verträge.

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